Großeinsatz der
Feuerwehr in der Peiner Südstadt. Der bekannte Fahrradladen Hotopp
wurde am Pfingstwochende teilweise ein Opfer der Flammen.
Hervorgerufen wahrscheinlich durch zündelnde Kinder. Doch was
passiert, wenn Kinder einen solchen Brand auslösen?
Wird z.B. eine Scheune in
Brand gesetzt, geht die Sache in der Regel mit einem relativ
überschaubaren Sachschaden ab. Die Folgen von zündelnden Kindern
können aber auch wesentlich gravierender sein. Schnell kann durch
einen Brand auch ein Sachschaden von mehreren Millionen Euro
entstehen. Noch schlimmer ist es, wenn dabei Menschen zu Schaden
kommen. Immer dann steht die Frage im Raum, wer für den Schaden
aufkommen muss.
Im Zivilrecht gilt, dass
grundsätzlich der aufkommen muss, der den Schaden verursacht hat.
Dazu muss die betreffende Person aber deliktfähig sein. Kinder, die
das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch nicht
deliktfähig. Sie haften damit auch nicht für die Schäden, die sie
verursacht haben. Kleinere Kinder sind mit dieser Regelung durch den
Gesetzgeber vor Schadensersatzforderung (§ 828 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) geschützt. Wer einen Schaden
durch ein nicht deliktfähiges Kind erlitten hat, muss seinen Schaden
selbst tragen. Es gibt aber ein großes ABER. Haben nämlich die
Eltern oder sonstige Aufsichtspflichtige ihre Aufsichtspflicht
verletzt, dann werden sie nach § 832 BGB für die entstandenen
Schäden herangezogen.
So sieht es zumindest in
der Theorie aus. Doch die Praxis ist immer wieder anders, denn im
Einzelfall muss immer erst die Frage geklärt werden, ob die
Aufsichtspflicht der Eltern wirklich verletzt wurde oder ob der
Schaden auch dann passiert wäre, wenn die Aufsicht gewährleistet
wäre. Dazu gibt es keine allgemeingültigen Regelungen, sodass
Versicherungen und Gerichte immer im Einzelfall entscheiden müssen.
Personen zwischen sieben
und 17 Jahren sind grundsätzlich deliktfähig und können daher auch
für Schäden haftbar gemacht werden (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass das Kind die Folgen
seines Handelns erkennen konnte. Ausschlaggebend hierfür ist der
persönliche Entwicklungsstand des Kindes. Dies bedeutet in der
Praxis, dass auch bei zündelnden Kindern in diesem Alter immer der
Einzelfall geprüft werden muss.
Verfügt die betroffene
Familie nicht über eine private Haftpflichtversicherung, dann kann
dies das lebenslange Abzahlen der Schadenssumme bedeuten. Damit wird
wieder einmal deutlich, wie wichtig eine
Privathaftpflichtversicherung ist. Informationen zu dieserVersicherung gibt es bei PMBfinanz. Dabei ist aber anzumerken, dass
die Privathaftpflichtversicherung nur Schäden abdeckt, die
fahrlässig – auch grob fahrlässig – verursacht wurden. Haben
die Kinder vorsätzlich eine Scheune angezündet, dann hilft auch
diese Versicherung nicht. Ob Vorsatz oder nicht, wird wiederum im
Einzelfall entschieden.
Also, klärt eure Kinder
auf, Feuer ist „ihhbähh“...
Eure Kathrin Bolte
